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Reise abgesagt – Geld zurück?
Schon im Frühjahr vergangenen Jahres mussten viele Reiselustige die Erfahrung machen, dass gebuchte und bereits bezahlte Reisen wegen der Corona – Pandemie abgesagt wurden. Wer für Ende 2020 oder Anfang 2021 eine Reise gebucht hat, hat jetzt wieder dieses Problem. Nicht nur, dass man den Erholungswert einer Reise einbüßt – man hat auch noch Geld bezahlt und bekommt nichts dafür.
Häufig werden Forderungen auf Rückzahlung jedoch ignoriert oder dem Reisenden wird suggeriert, er müsse sich mit einem Gutschein zufrieden geben.
Viele Mandanten kommen dann Hilfe suchend zum Anwalt, weil sie wochen- oder gar monatelang vergebens darauf warten, dass der Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft die gezahlten Kosten zurückerstattet.
Rechtlich gilt: Wenn der Reiseveranstalter die Reise storniert, ist er verpflichtet, den Reisepreis zurückzuzahlen.
Betroffene haben einen Anspruch darauf, den Reisepreis sofort wieder zurück zu erhalten und müssen auch keinen Reisegutschein akzeptieren. Sie sollten diesen Anspruch schriftlich (im Idealfall durch Einschreiben) gegenüber dem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft geltend machen und eine feste Rückzahlungsfrist von mindestens 2 Wochen setzen.
Erfolgt innerhalb der Frist keine Zahlung, sollte ein Anwalt eingeschaltet werden. In den meisten Fällen führt spätestens ein Anwaltsschreiben zum Erfolg. Da sich der Reiseveranstalter im sog. Zahlungsverzug befindet, muss er übrigens auch die Anwaltskosten übernehmen.
Text:
Kristin Krüger
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Schwerter
Schönbornstr. 33
76646 Bruchsal
Tel.: 07251 - 30 22 50
Fax: 07251 - 30 22 52 9
eMail: info@rechtsanwaelte-schwerter.de
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