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Geschenkt bleibt geschenkt? – Diese Regel gilt nicht immer!
Sehr häufig kommt es vor, dass die Eltern eines Partners dem jungen Paar beim Erwerb oder beim Bau des Familienheims finanziell unter die Arme greifen. Dies geschieht zumeist in der Erwartung, dass die Beziehung, wenn auch nicht für die Ewigkeit, so aber doch zumindest für etliche Jahre Bestand hat.
Wie ist aber nun die Rechtslage, wenn es schon nach kurzer Zeit zur Trennung kommt ?
Vor wenigen Monaten hatte der Bundesgerichtshof über einen derartigen Fall zu entscheiden.
Die Eltern der Frau schenkten ihr und ihrem Lebensgefährten einen Betrag von rund 100.000,00 € zum Zweck der Immobilienfinanzierung.
Knapp zwei Jahre scheiterte die Beziehung.
Die Eltern verlangten nun vom Partner der Tochter rund 50.000,00 € zurück und bekamen Recht.
Der Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, dass die Schenkung nach den Regelungen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden könne.
Wenn es um Grundeigentum gehe, dann könne man davon ausgehen, dass sich der Schenkende eine gewisse Beziehungsdauer vorstellt.
Diese sei hier in jedem Fall nicht erreicht und daher der Rücktritt vom Schenkungsvertrag gerechtfertigt.
Hätten die Eltern der Frau gewusst, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft schon nach so kurzer Zeit scheitert, hätten sie mit Sicherheit dem Partner ihrer Tochter nichts zugewendet.
Immerhin sei diesem ja der Vorteil der mietfreien Nutzung bis zum Rücktrittszeitpunkt verblieben.
Anders und im Ergebnis günstiger für den Mann wäre der geschilderte Fall sicher entschieden worden, wenn die Beteiligten die finanzierte Immobilie zehn oder gar zwanzig Jahre miteinander oder möglicherweise auch noch mit gemeinsamen Kinder genutzt hätten.
Text: Birgit Schwerter, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht
Rechtsanwälte Schwerter
Schönbornstr. 33
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