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03.2020

Bezugsberechtigt bei Lebensversicherung

Bezugsberechtigt bei Lebensversicherung - oder Wer ist die Witwe?

Diese plakative Fragestellung ist notwendig, um Sie liebe Leser auf etwas Wichtiges aufmerksam zu machen:
Viele von Ihnen haben eine (Risiko- oder Kapital-)Lebensversicherung, die im Falle des Todes an den verwitweten Ehegatten ausbezahlt werden soll. Der hinterbliebene Ehegatte ist also gegenüber der Lebensversicherung bezugsberechtigt.

Was passiert aber, wenn jemand als junger Familienvater eine Lebensversicherung abschließt, in der steht, dass im Falle seines Todes die verwitwete Ehefrau bezugsberechtigt sein soll?
Wenn es die gleiche Ehefrau ist, die zum Zeitpunkt der Benennung im Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsnehmer verheiratet war, gibt es kein Problem.
Was aber ist, wenn der Versicherungsnehmer mittlerweile eine andere Ehefrau hat, als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses?
Diesen Fall hatten die Gerichte zu beantworten und – wen wundert’s: es gab verschiedene Antworten zum selben Fall.

Der Bundesgerichtshof als letzte Instanz entschied den Fall so, dass die erste, mittlerweile geschiedene Ehefrau die Versicherungssumme erhielt, weil zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sie die mit der Begünstigung gemeinte Person war. Entgegen dem Wortsinn „Witwe“ bekam die geschiedene Frau (die sich ihrerseits sicher nicht als Witwe fühlte) das Geld.
Die mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seines Todes verheiratete 2. Ehefrau hingegen, also seine Witwe, erhielt nichts.

Also: wenn Sie geschieden sind oder mit einem geschiedenen Ehegatten verheiratet sind, passen Sie die Bezugsberechtigung in der Lebensversicherung an!


Text: Maria Brandes



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