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Nix als Ärger mit der Lebensversicherung: Kann der/die „Ex“ ran ans Geld fürs Kind? Teil 1
Dieses Mal wird es etwas kompliziert, aber wer betroffen ist, sollte sich die Mühe machen, hier mitzudenken und auch Teil 2 im nächsten Willi zu lesen:
Bei Trennung und Scheidung ist es vielen Eltern wichtig, den anderen Elternteil von der Vermögensverwaltungsbefugnis auszuschließen für Geld, das das Kind erbt. Auch bei Scheidung von Eltern bleibt es meist bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind – denn dieses bleibt gemeinsam, ob die geschiedenen Eltern wollen oder nicht.
Elterliche Sorge umfasst auch die Vermögensverwaltung für das minderjährige Kind, also die Verfügungsbefugnis über alle Bankguthaben, Geldanlagen usw. Wenn zwei Eltern gemeinsam zuständig sind, ist die Gefahr von Missbrauch nicht so groß. Wenn aber ein Elternteil gestorben ist, gibt es nur noch einen sorgeberechtigten Elternteil und wenn der es mit der Unterscheidung von Kindesvermögen und eigenem Vermögen nicht so genau nimmt, gibt es kaum Kontrollmöglichkeiten.
Es ist zwar beim Tod eines Elternteils beim Familiengericht ein Verzeichnis über das ererbte Vermögen einzureichen – aber damit hat es sich schon. Wie das Geld verwendet wird, prüft niemand mehr.
Das Kind beerbt den verstorbenen Elternteil bzw. hat wenigstens ein Pflichtteilsrecht. Wer nicht will, dass der geschiedene Ehepartner „Alleinherrscher“ auch über das ererbte Vermögen des Kindes ist, kann gemäß § 1638 Bürgerliches Gesetzbuch in seinem Testament anordnen, dass der andere Elternteil das Vermögen nicht verwalten soll. Dann bekommt das Kind entweder den vom verstorbenen Elternteil angeordneten Testamentsvollstrecker (das ist eine kluge Lösung) oder das Familiengericht setzt einen Pfleger für das Kind ein (ist auch o.k.). So weit, so gut.
Aber was ist mit der Lebensversicherungssumme?
Zur diesem wichtigen Punkt erfahren Sie (aus Platzgründen) erst im nächsten Willi mehr!
Text: Maria Brandes
Rechtsanwälte Schwerter
Schönbornstr. 33
76646 Bruchsal
Tel.: 07251 - 30 22 50
Fax: 07251 - 30 22 52 9
eMail: info@rechtsanwaelte-schwerter.de
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