Hier informieren wir regelmäßig über aktuelle Themen aus unseren Rechtsgebieten
Wer dieses Schild sieht, geht davon aus, dass damit alle Verkehrsregeln klar sind.
Warum damit meistens ein Irrtum vorprogrammiert ist, zeigen wir auf.
Wie die meisten Schilder im Alltag, ändert auch dieses nichts an der Rechtslage.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt grundsätzlich, wenn ein öffentlicher Verkehrsraum vorliegt. Dies betrifft nicht nur öffentliche Straßen, sondern auch öffentlich zugängliche Verkehrsflächen wie Parkplätze und Parkhäuser, unabhängig davon, ob deren Eigentum in öffentlicher oder privater Hand ist. Bei Verkehrsflächen mit beschränktem Nutzerkreis können abweichende Regelung festgelegt werden, z.B. bei reinen Mitarbeiterparkplätzen im Arbeitsvertrag.
Vorfahrt auf Parkplätzen?
Viele Verkehrsteilnehmer sind der Überzeugung, dass auf Parkplätzen die aus dem Straßenverkehr bekannten Vorfahrtsregeln gelten und sich auch die Haftung im Falle eines Unfalls danach beurteilt.
Grundsätzlich gibt es auf Parkplätzen keine Vorfahrt, weder von rechts kommend, noch gegenüber ausparkenden Fahrzeugen. Die bekannten Vorfahrtregeln beziehen sich auf Straßen; wer von links, über einen Bordstein oder aus einem Grundstück auf die Straße einfährt, hat Vorfahrt zu gewähren.
Fahrwege auf Verkehrsflächen sind keine Straßen, daher gibt es grundsätzlich keine Vorfahrt.
Ein Vorfahrtschild kann die Vorfahrt einräumen, selbst in diesem Fall wird jedoch zumeist eine Mithaftung bestehen. Warum das so ist, wird klar, wenn man sich die einzige direkt anwendbare Verkehrsregel betrachtet…
Die grundsätzliche Verhaltensregel für Verkehrsteilnehmer aus § 1 Abs. 1 der StVO lautet:
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Für Verkehrsflächen bedeutet dies Schrittgeschwindigkeit (etwa 10 km/h) und permanente Bremsbereitschaft. Auch bei Vorfahrt muss man so fahren, dass man jederzeit anhalten kann.
Haftung bei Parkplatzunfällen
Kommt es zu einem Verkehrsunfall, haften die Beteiligten grundsätzlich zu gleichen Teilen.
Einer Mithaftung entgeht, wer es geschafft hat, sein Fahrzeug vor dem Unfall vollständig anzuhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob man schon lange Zeit stand oder in letzter Sekunde noch anhalten konnte. Allerdings besteht oft das Problem, den Stillstand seines Fahrzeuges vor dem Unfall beweisen zu können, wenn weder Zeugen noch Filmaufnahmen zur Verfügung stehen.
Mein Unfallgegner hat die Schuld eingestanden und die Polizei hat es aufgenommen.
Trotzdem folgt meist die böse Überraschung; die Versicherung interessiert beides herzlich wenig. Üblicherweise hat Ihr Unfallgegner Ihr Fahrzeug gar nicht oder erst sehr spät gesehen und kann nichts dazu sagen, ob Sie zum Unfallzeitpunkt bereits angehalten hatten, noch weniger die Polizeibeamten, welche erst nach dem Unfall hinzugekommen sind.
Text: Timo van der Does, Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schwerter
Schönbornstr. 33
76646 Bruchsal
Tel.: 07251 - 30 22 50
Fax: 07251 - 30 22 52 9
eMail: info@rechtsanwaelte-schwerter.de
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