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01.2022

Maskenpflicht an Schulen

Im Coronajahr 2021 mussten sich einige Familiengerichte mit kuriosen Fällen sog. Kindswohlgefährdung befassen.

Nach § 1666 BGB muss das Familiengericht Maßnahmen zum Schutz von Kindern treffen, wenn deren körperliches, seelisches oder geistiges Wohl gefährdet ist. Hierbei hatte der Gesetzgeber die Misshandlung oder Vernachlässigung von Kindern im Blick. In der Praxis geht es häufig um Eltern, die mit ihren Kindern überfordert sind und sich nicht hinreichend um diese kümmern können. Im Extremfall kann den Eltern das Sorgerecht ganz oder in Teilbereichen entzogen werden.

Nun wurde diese Vorschrift in einzelnen Fällen von Eltern ins Feld geführt, die mit der Maskenpflicht an Schulen nicht einverstanden waren. Die Eltern waren der Meinung, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung das körperliche Wohl ihrer Kinder gefährdet. In § 1666 Absatz 4 BGB steht, dass das Familiengericht im Falle einer Kindswohlgefährdung auch „Maßnahmen gegenüber Dritten“ treffen kann. Die Eltern haben daher beim Familiengericht eine Maßnahme gegenüber der Schule beantragt, wonach der Schule bzw. den Lehrkräften untersagt werden soll, das Tragen von Masken anzuordnen. In einigen wenigen Fällen haben die Familienrichter eine solche Anordnung gegenüber der Schule getroffen.

Die entsprechenden Entscheidungen wurden allesamt vom übergeordneten Oberlandesgericht aufgehoben. Denn wie zwischenzeitlich auch vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde, sind die Familiengerichte hierfür nicht zuständig. Es geht um das Rechtsverhältnis zwischen Kindern und dem öffentlichen Träger der Schule. Für solche öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind aber die Verwaltungsgerichte zuständig.

„Dritter“ im Sinne des § 1666 Abs. 4 BGB kann keine öffentliche Einrichtung sein. Vielmehr hatte der Gesetzgeber hierbei Personen im Blick, die zur Gefährdung des Kindes beitragen (Beispiel: der Lebensgefährte der Mutter, der das Kind zusammen mit dieser misshandelt).

In mehreren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof daher entschieden, dass die Familiengerichte solche Fälle mangels Zuständigkeit nicht entscheiden dürfen. Auch eine Verweisung an das Verwaltungsgericht scheidet aus; vielmehr sind solche Verfahren vom Familiengericht einzustellen.

Text: Kristin Krüger, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht



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