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Sofern ein Fahrzeug abgeschleppt wird, stellt sich stets die Frage, welche Person für die hierdurch bedingt anfallenden Kosten aufkommen muss.
Bedeutsam ist insoweit vorrangig, welcher Anlass das Abschleppen des betreffenden Fahrzeuges erfordert.
In diesem Zusammenhang muss insbesondere zwischen Pannen oder Unfällen und der Beseitigung falsch parkender Fahrzeuge unterschieden werden, wobei die nachstehend genannten Regeln verlässliche Orientierung ermöglichen:
Panne oder Unfall
Pannenhilfe wird meistens über den sogenannten Schutzbrief einer Versicherung realisiert. Diesen hat man z.B. über Fahrzeugversicherer, Automobilclubs oder eine Kreditkarte mit Versicherungsleistungen. Der Versicherer des Schutzbriefes übernimmt Abwicklung und Kosten des Abschleppvorganges.
Wer den Abschleppunternehmer direkt beauftragt, muss die Kosten zunächst selbst tragen, bekommt diese aber je nach Schutzbrief erstattet.
Wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall abgeschleppt wird, sind die Kosten seitens des Unfallverursachers zu tragen.
Falschparkende Fahrzeuge
Auf öffentlichem Grund stehend darf nur der Staat ein fremdes Fahrzeug abschleppen lassen. Anspruch darauf hat man, wenn das eigene Fahrzeug derart zugeparkt wurde, dass man dieses nicht mehr nutzen kann. Dieses gilt auch dann, wenn ein auf einem privaten Grundstück ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug wegen eines vor der Grundstückszufahrt behindernd parkenden anderen Fahrzeuges nicht bestimmungsgemäß genutzt warden kann. Soweit man wegen eines falsch parkenden Fahrzeuges lediglich nicht auf das eigene Grundstück oder einen bestimmten Parkplatz (z. B. für Anwohner oder Elektrofahrzeuge) gelangen kann, rechtfertigt derartiges nach gefestigter Rechtsprechung demhingegen keine kostenpflichtige Entfernung des behindernd abgestellten Fahrzeuges. Für diesen Fall bleibt es weitestegehend den Ordnungshütern überlassen, zu entscheiden, ob das behindernd parkende Fahrzeug abgeschleppt wird oder lediglich eine Verwarnung (evtl. kostenpflichtig) erfolgt.
Auf einem Privatgrundstück kann der berechtigte Besitzer (auch ein Mieter) ein unberechtigt abgestelltes Fahrzeug entfernen lassen. In diesem Fall muss er die Kosten zunächst selbst tragen. Anschließend kann die insoweit verauslagte Summe der für das behindernde Parken verantwortlichen Person in Rechnung gestellt werden, wobei zwangsläufig das Risiko verbleibt, dass diese u. U. nicht zahlungsfähig ist.
Text: Timo van der Does, Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schwerter
Schönbornstr. 33
76646 Bruchsal
Tel.: 07251 - 30 22 50
Fax: 07251 - 30 22 52 9
eMail: info@rechtsanwaelte-schwerter.de
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