Hier informieren wir regelmäßig über aktuelle Themen aus unseren Rechtsgebieten
Im letzten Beitrag sind wir auf mögliche Konsequenzen von im Ausland vorgeworfenen Verkehrsverstößen für den Führerschein eingegangen, heute geht es um die finanziellen Folgen.
In Deutschland werden, auch nach einigen Erhöhungen des Bußgeldkataloges, immer noch relativ niedrige Strafzahlungen fällig. In den meisten anderen Ländern, auch vielen mit wesentlich geringerem Kostenniveau, werden deutlich höhere Bußgelder verhängt.
Hinzu kommen besondere Verkehrsregelungen im Ausland, welche in Deutschland unbekannt sind.
Ein Beispiel für eine öfter vorkommende und meist überraschende Erinnerung an die Fahrt durch eine italienische Altstadt ist das Bußgeld wegen des Befahrens einer "zona traffico limitato". Diese für Durchgangsverkehr grundsätzlich oder zu bestimmten Zeiten gesperrten Zonen sind zahlreich und die entsprechende Beschilderung ist oft nur sehr schwer zu erkennen und wird häufig übersehen.
Wird man nach einem Verstoß direkt von den lokalen Ordnungshütern angehalten, muss man meist sofort bezahlen bzw. eine Sicherheit in Höhe der absehbaren Verfahrenskosten und Strafe hinterlegen. Dies wird für ausländische Verkehrssünder in Deutschland grundsätzlich identisch gehandhabt.
Wird man nach seinem Verstoß nicht angehalten, z.B. bei einer elektronischen Verkehrsüberwachung bzw. bei geparktem Fahrzeug nicht vor Ort angetroffen, kann man zunächst ungehindert weiterfahren.
Bei einem geparkten Fahrzeug findet man häufig einen Zettel mit den Zahlungsinformationen, andernfalls wird man über die fällige Strafe per Post informiert.
Forderungen aus dem EU-Ausland können ab 70 € (für Bußgeld und Verfahrenskosten) auch in Deutschland vollstreckt werden, zwischen Deutschland und Österreich schon ab 25 € Gesamtwert.
Bußgelder aus dem übrigen Ausland können in Deutschland nicht vollstreckt werden.
Aber jedes verhängte Bußgeld, gegen das man nicht erfolgreich vorgeht, kann bis zur Verjährung in dem Land vollstreckt werden, in dem der zu Grunde liegende Verstoß begangen wurde. Das bedeutet, wenn man sich als identifizierter Verkehrssünder bzw. mit dem Fahrzeug mit dem der Verstoß begangen wurde, in diesem Land aufhält, kann man selbst bzw. das Fahrzeug jederzeit festgesetzt werden, bis die Strafe nebst Gebühren und ggf. Säumniszuschlägen bezahlt ist.
Wer den Verstoß begangen hat und sich in den nächsten Jahren in diesem Land aufhalten möchte sollte dementsprechend zahlen. Oft wird ein Nachlass gewährt, wenn man binnen kurzer Frist zahlt.
Bei einem ungerechtfertigten Vorwurf oder sehr hohen Bußgeldern lohnt sich eine genauere Überprüfung der Möglichkeiten durch einen Rechtsanwalt.
Text: Timo van der Does, Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schwerter
Schönbornstr. 33
76646 Bruchsal
Tel.: 07251 - 30 22 50
Fax: 07251 - 30 22 52 9
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