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Spätestens seit dem ersten „Corona-Jahr“ 2020 ist auf Deutschlands Straßen ein regelrechter „Fahrradboom“ festzustellen. Insbesondere die Zahl der E-Bikes ist seitdem stark angestiegen. Dementsprechend steigt auch die Zahl der Unfälle mit Beteiligung von Fahrrädern und E-Bikes.
Haftungsrechtlich sind E-Bikes den herkömmlichen, nicht motorisierten Fahrrädern dann gleichzustellen, wenn sie eine Leistung von maximal 250 Watt haben und den Fahrer nur beim Treten und nur bis zu einer Geschwindigkeit von maximal 25 km/h unterstützen. Denn dann gelten sie gemäß § 1 Abs. 3 StVG nicht als Kraftfahrzeuge.
Nur für Kraftfahrzeuge gilt jedoch eine verschuldensunabhängige sog. Gefährdungshaftung nach § 7 StVG.
Ist an einem Verkehrsunfall also ein Fahrrad oder ein E-Bike beteiligt, haftet der Fahrer nur, wenn er den Unfall schuldhaft verursacht hat. Dabei gelten selbstverständlich für Radfahrer und E-Biker die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung wie beispielsweise Vorfahrtsregeln, Rechtsfahrgebot etc. Verstößt der Radfahrer / E-Biker gegen Verkehrsregeln und verursacht hierdurch einen Schaden, haftet er.
Weder herkömmliche noch motorisierte Drahtesel sind pflichtversichert wie beispielsweise ein PKW oder ein Motorrad. Im Falle eines Unfalls greift daher nur eine private Haftpflichtversicherung. Die sollte ohnehin jeder haben, dies gilt auch in besonderem Maße für sämtliche Radfahrer. Denn ansonsten muss der Radfahrer einen von ihm verursachten Schaden aus eigener Tasche bezahlen – und das kann sehr teuer werden, vor allem wenn Personen zu Schaden gekommen sind und Schmerzensgeldforderungen im Raum stehen.
Ob im Einzelfall eine Haftung besteht, kann Ihnen ein Rechtsanwalt sagen.
Text:
Kristin Krüger, Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Schwerter
Schönbornstr. 33
76646 Bruchsal
Tel.: 07251 - 30 22 50
Fax: 07251 - 30 22 52 9
eMail: info@rechtsanwaelte-schwerter.de
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