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05.2020

Lebensversicherung - Teil 2

Nix als Ärger mit der Lebensversicherung:
Kann der/die „Ex“ ran an die Lebensversicherung für’s Kind? Teil 2


Im letzten Willi war zu lesen, dass man im eigenen Testament gemäß § 1638 BGB den anderen Elternteil von der automatischen Vermögensverwaltungsbefugnis für das gemeinsame minderjährige Kind ausschließen kann, wenn man das so schreibt und eine andere Person mit dieser Aufgabe betraut.
Aber was ist mit der Lebensversicherungssumme? Wenn Sie Ihr Kind durch eine Lebensversicherung absichern wollen, benennen Sie es als Bezugsberechtigen. Wenn Sie sterben, wird die Versicherungssumme direkt an den gesetzlichen Vertreter des Kindes ausgezahlt, ohne dass nach dem Erbrecht gefragt wird (so läuft es beim Vertrag zu Gunsten des genannten Dritten, das Erbrecht ist hier außen vor). Also nützt der schöne Ausschluss des anderen Ehegatten von der Vermögenssorge von ererbtem Vermögen bei Lebensversicherungen leider gar nichts.
Wozu das führen kann? Wer außer einem vielleicht überzogenen Girokonto nicht viel zu vererben hat, aber z.B. eine Risikolebensversicherung abgeschlossen hat und das Kind als Bezugsberechtigten benannt hat, versorgt noch nach dem Tod das Kind finanziell durch die Lebensversicherungssumme. Aber diese Zahlung wird vom „Ex“ verwaltet, weil das Geld aus der Versicherung direkt durch den Versicherungsvertrag auf das Kind übergeht und gerade nicht ererbt ist (hier würde der Ausschluss von der Vermögensverwaltung greifen).
Wer eine bestehende Lebensversicherung mit dem Kind als Bezugsberechtigten hat, muss im Fall der Scheidung die Bezugsberechtigung des Kindes widerrufen und gleich im Anschluss das Kind wieder benennen unter gleichzeitiger Bestimmung im Sinne des § 1638 BGB, dass der andere Elternteil das Vermögen aus der Versicherung nicht verwalten soll.
Die Lebensversicherungsgesellschaften kennen die Problematik, man muss sie aber darauf ansprechen und klären, ob man alles richtig gemacht hat, wenn man den anderen Elternteil als gesetzlichen Vertreter von der Verwaltungsbefugnis ausschließen will. Diese als Kleinigkeit erscheinende Formalie ist sehr wichtig!

Text: Maria Brandes



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