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Beiträge zu aktuellen rechtlichen Themen finden Sie allmonatlich im Stadtmagazin Willi unter der Rubrik Infomercial „Alles was recht ist“.


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10.2020

Der Corona-Kinderbonus

Der „Corona-Kinderbonus“ – wie viel kommt bei wem an?

Viele Familien konnten sich im September und Oktober diesen Jahres über einen Zuschuss des Bundes von insgesamt 300,00 € pro Kind freuen.
Bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern sind allerdings Besonderheiten zu beachten.
Die Bonuszahlungen werden nämlich unterhaltsrechtlich genauso behandelt wie das laufende staatliche Kindergeld, d. h. der barunterhaltspflichtige Elternteil darf den hälftigen Betrag (das sind 100,00 € je Kind im September und 50,00 € je Kind im Oktober 2020) vom Monatsunterhalt in Abzug bringen.
Dafür gab es von Seiten der Alleinerziehenden und ihrer Interessenvertretungen viel Kritik.
Nur wenn das Geld vollständig beim betreuenden Elternteil verbleibe, der in der Regel in besonderem Maße von den Kita-Schließungen oder Unterrichtsausfällen betroffen war, komme der Bonus auch tatsächlich dem Kind zu Gute.

Wer (z. B. wegen mangelnder Leistungsfähigkeit) keinen Unterhalt schuldet oder keinen Unterhalt bezahlt, der kann natürlich auch nichts abziehen.
In derartig gelagerten Fällen darf der alleinerziehende Elternteil das Corona-Kindergeld ungekürzt behalten. Wer wegen seiner beengten finanziellen Verhältnisse bisher weniger als den Mindestunterhalt bezahlt hat (so genannter Mangelfall) durfte die Sonderzahlung nur anteilig anrechnen, und zwar bis zu dem im maßgeblichen Monat geltenden Zahlbetrag für den Kindesmindestunterhalt.

Die Finanzspritze in Höhe von insgesamt 300,00 € je Kind wird im Übrigen weder auf Sozialleistungen, noch auf den Kinderzuschlag oder Wohngeld angerechnet und auch nicht auf den sogenannten Unterhaltsvorschuss, den Alleinerziehende in Fällen fehlender Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteiles vom Jugendamt beanspruchen können. Damit kommt das Geld tatsächlich – wie auch von der Bundesregierung beabsichtigt – insbesondere Familien mit kleinem Einkommen zugute.
Bei den Besserverdienenden neutralisiert sich der Vorteil im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung für das laufende Jahr 2020.

Text: Birgit Schwerter Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht



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