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07.2023

Urlaub verdorben, Geld zurück?

Neben der An- und Abreise per Zug oder Flug können vor allem Probleme mit der Unterkunft die Urlaubsfreude trüben und den Erholungswert eines Urlaubes merklich reduzieren.

Während bei Verspätungen oder Ausfällen von Zugfahrten und Flügen in der EU relativ unkompliziert ein fester Betrag als Schadensersatz geltend gemacht werden kann, kommt es bei anderen Beeinträchtigungen der Reise auf die einzelnen Umstände an.

Mangel?
Die Beschreibung der Reiseleistung ist entscheidend, daneben sind nachvollziehbare Erwartungen zu erfüllen. Wer es möglichst ruhig mag wird weder im City-, noch im Familienhotel glücklich werden und sollte z.B. ein “Silence-” bzw. Erwachsenenhotel buchen.
Wenn im Rahmen der Buchung versprochene Merkmale nicht eingehalten warden, besteht grundsätzlich ein Mangel.

Beseitigung!
Wichtig ist, den Reiseveranstalter umgehend und nachweisbar, also am Besten schriftlich bzw. mit schriftlicher Bestätigung oder vor Zeugen, zur Beseitigung des Mangels aufzufordern.

Dies sollte wenn möglich vor Ort bei der Reiseleitung, ansonsten telefonisch und schriftlich gegenüber dem Reiseveranstalter gemacht werden.

Wer vor Ort schweigt, gibt keine Möglichkeit zur Abhilfe und geht deswegen in den meisten Fällen leer aus bzw. kann nur noch auf eine Kulanz des Reiseveranstalters hoffen.

Entschädigung
Wenn der bestehende Mangel nach der Meldung nicht behoben wird, muss dieser dokumentiert werden. Meistens reicht dazu ein Smartphone; sollte z.B. ein Geruch das Problem sein, braucht man Zeugen.

Die Höhe der Entschädigung wird am Grad der Beeinträchtigung und dem Reisepreis orientiert, eine grobe Richtung gibt die sogenannte Frankfurter Tabelle, jedoch nicht bindend. Im Endeffekt ist für jeden Tag, an dem Mängel bestehen, ein Anteil vom Reisepreis zu erstatten.

Alternativ kann man bei Verspätungen oder Ausfällen von Zugfahrten und Flügen den bereits erwähnten festen Betrag gegenüber dem Bahn- oder Flugunternehmen geltend machen. Dieser steht Passagieren immer zu, auch bei beruflichen Reisen oder wenn nur die Beförderung einzeln gebucht wurde, und ist oft höher als der Anspruch gegen den Reiseveranstalter einer Pauschalreise.

Text: Timo van der Does, Rechtsanwalt



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